Mit Einführung der Baustellenverordnung vom 1. Juli 1998 setzte die Bundesrepublik Deutschland als eines der letzten EU-Länder eine EG-Richtlinie aus dem Jahre 1992 um, welche zum Ziel hat die Zahl Unfälle und Gesundheitsgefährdungen auf Baustellen zu reduzieren.
Die Baustellenverordnung ist bundesweit auf allen Baustellen verbindlich, wird jedoch aufgrund von Unkenntnis der Beteiligten zur Zeit nur unzureichend befolgt. Es gilt jedoch auch hier: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Angesichts der auf Baustellen erhöhten Unfallgefahren geht der Auftraggeber von Baumaßnahmen bei Mißachtung der Baustellenverordnung ein erhebliches Risiko ein (z. B. Behandlungs- und Pflegekosten verunglückter Arbeitnehmer!).
Nach den Vorgaben der Baustellenverordnung sind, in Abhängigkeit von der Größe und Komplexität des Bauvorhabens, Maßnahmen zu ergreifen, welche darauf abzielen, gegenseitige Gefährdungen der auf der Baustelle beschäftigten Personen zu vermeiden. Ob und in welchem Umfang für Ihr Bauvorhaben Maßnahmen entsprechend der Baustellenverordnung erforderlich sind können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Aktivitäten nach der Baustellenverordnung
Baustellenbedingung
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Vorankündigung | Koordinator | SiGe-Plan | Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | |
Arbeitnehmer | Umfang und Art der Arbeiten | ||||
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein |
mehrer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | nein | ja | nein | ja |
mehrer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten | nein | ja | ja | ja |
mehrer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja |
mehrer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja |
Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern
Sollten Sie Fragen zu den einzelnen, in der Tabelle genannten, Aktivitäten haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Den vollständigen Text der Baustellenverordnung können Sie hier anfordern.